Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats () zu führen.