Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

4. Teil

Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems () an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.