4. Teil
Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
. Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
