Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Teil

Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

. Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.