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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 05.11.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Austrittszeitpunkt

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.