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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 33/1999

Änderung

LGBl. Nr. 9/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/96, wird verordnet:

Wildbacheinzugsgebiete

Als Einzugsgebiete von Wildbächen im Land Burgenland werden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Gebiete festgelegt.

Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das Land Burgenland.

Inkrafttreten

Der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.