Wildbacheinzugsgebiete
Als Einzugsgebiete von Wildbächen im Land Burgenland werden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Gebiete festgelegt.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 33/1999
LGBl. Nr. 9/2016
Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/96, wird verordnet:
Wildbacheinzugsgebiete
Als Einzugsgebiete von Wildbächen im Land Burgenland werden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Gebiete festgelegt.
Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das Land Burgenland.
Inkrafttreten
Der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.