Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Bestellung der Prüfer

. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.