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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 348/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/ 2002, wird verordnet:

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

. Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 350/2002 genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

Angewandte Informatik

I

Kreatives Gestalten

IVa

Psychologie und Philosophie

I

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

I

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

IV

Haushaltsmanagement

III

Qualitätsmanagement

I

Ländliche Entwicklung und regionales Management

III

. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 348/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 348/2002

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