Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.