Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit:

(a) Verträge abzuschließen;

(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

(d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.