Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

. Aufgabe des Beirats ist die Abgabe von Stellungnahmen

1. zur Frage, ob ein neues Angebot des Österreichischen Rundfunks im Sinne von und 2 ORF-G aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in bis 6 sowie geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer () und

2. in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen ().