. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.
