Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VI.

Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.