Artikel V.
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V.
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.