Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III.

Um die Veröffentlichung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik herbeizuführen, kommen die vertragschließenden Staaten überein, in Brüssel ein internationales Amt unter dem Titel Internationales Bureau für Handelsstatistik zu errichten.