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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 15/2010

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

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Die Mitteilung über die Annahme des Annex XVIII wurde am 14. Jänner 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(Übersetzung)

Bundesministerium für europäische

und internationale Angelegenheiten

Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p.

Leiter des Völkerrechtsbüros

Bundesministerium für europäische und

internationale Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien, 22. Dezember 2009

S.E.

Herrn Ban Ki-moon

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 15/2010 · Stammfassungkundgemacht am 11.02.2010

Fassungen ab: 12.02.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

BGBl. III Nr. 15/2010