Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 40/1955

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen wird verordnet:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

. Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt:

1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation Privilegien und Immunitäten vorsieht;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1957)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch § 5 BGBl. Nr. 530/1980)

. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

Anlage

(Anm.: Änderung des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 530/1980

Fassungen ab: 01.01.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 530/1980

BGBl. Nr. 530/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 144/1966

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 144/1966

BGBl. Nr. 144/1966

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 301/1962

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 301/1962

BGBl. Nr. 301/1962

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 50/1962

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 50/1962

BGBl. Nr. 50/1962

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 79/1960

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 79/1960

BGBl. Nr. 79/1960

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 8/1959

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 8/1959

BGBl. Nr. 8/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 98/1958

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 98/1958

BGBl. Nr. 98/1958

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 155/1957

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 155/1957

BGBl. Nr. 155/1957

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 40/1955 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.04.1954

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, Anl. 1

BGBl. Nr. 40/1955

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.