Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 3

Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:

a) Verträge zu schließen.

b) Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.

c) Gerichtliche Verfahren einzuleiten.