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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 438/1991

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Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die vorstehende Note wurde am 2. Juli 1991 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl.2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21.Juni 1991

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1), das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anzuwenden.

Dr. Alois Mock

S.E.

Herrn Javier Perez de Cuellar Generalsekretär

der Vereinten Nationen

New York

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

(Übersetzung)

ANLAGE XV

(Anm.: Der Text der Anlage XV wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 438/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.08.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 438/1991

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