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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 277/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

. Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 277/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 277/1979

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