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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 105/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl I Nr 16, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Gemeinde Ebenau wird in den aus den Gemeinden Faistenau und Hintersee bestehenden Standesamtsverband Faistenau eingegliedert.

(2) Der aus den Gemeinden Ebenau, Faistenau und Hintersee bestehende Standesamtsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faistenau.

(3) Die von der Gemeinde Ebenau bisher geführten Personenstandsbücher sind dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau abzuliefern.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.