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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 92/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs 1 des Personenstandsgesetzes, BGBl Nr 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Gemeinde Dorfbeuern wird in den aus den Gemeinden Bürmoos, Göming, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg und St Georgen bei Salzburg und der Stadtgemeinde Oberndorf bestehenden Standesamtsverband Oberndorf eingegliedert.

(2) Die von der Gemeinde Dorfbeuern geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Oberndorf fortzuführen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.