Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juni 1940 ereignet haben, findet das bisher in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltende Recht Anwendung.

Berlin, den 3. Mai 1940.