Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel V

Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;