Artikel V
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;