Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Im § 8 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;