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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 361/1996

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Gemeinschaft am 1. Februar 1996 ihre Beitrittsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 247/1994) hinterlegt und notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane'' „PCD carnets'' für private Straßenfahrzeuge annimmt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Ferner hat Bulgarien seinen Vorbehalt *1) am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Die Kundmachung in BGBl. Nr. 36/1958 wird dahingehend berichtigt, daß Vietnam nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1961

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 361/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.07.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 361/1996

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