Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.