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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 442/1993

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß und 37 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß des Bundespflegegeldgesetzes:

1. Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;

2. Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;

3. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;

4. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.

5. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund des Dienstrechtes der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, gebildeten Körperschaften, sofern das dem Anspruch zugrundeliegende Dienstverhältnis bis zum 27. April 1945 unkündbar gestellt gewesen war.

. Die Entscheidung in Angelegenheiten nachdem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der in genannten Personen dem Bundesrechenamt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 48/1994

Fassungen ab: 22.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 48/1994

BGBl. Nr. 48/1994

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BGBl. Nr. 442/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 442/1993

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