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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 466/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1998, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß des Bundespflegegeldgesetzes:

1. BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998;

2. BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;

3. BezieherInnen wiederkehrender Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994.

. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im genannten Personen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

. Bringen die im genannten Personen bis 30. Juni 2000 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2000 – zu leisten.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 466/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 466/1999

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