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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird verordnet:

. In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, die

1. in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen,

2. nicht bereits durch Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und

3. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen städtischer Krankenanstalten beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:

a) Abteilungen für Augenheilkunde,

b) Ateilungen für Chirurgie,

c) Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d) Abteilungen für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

e) Abteilungen für Haut- und Geschlechtskrankheiten,

f) Abteilungen für Kinderheilkunde,

g) Abteilungen für Urologie,

h) Abteilungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

i) Abteilungen für Strahlentherapie,

j) Ambulanzen und Institute, die nicht einer Abteilung eingegliedert sind.

. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.