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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 662/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, wird verordnet:

Personenkreis

. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

Umfang der Pflichtversicherung

. Die Pflichtversicherung der im genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.

Wirksamkeitsbeginn

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 662/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 662/1978

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