Anwendbare Bestimmungen
. Die Bestimmungen der bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.
