Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Allgemeines und Aufnahmeverfahren

Begriffsbestimmungen

. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß , klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß , klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests () durchzuführenden Testverfahren.

(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung ().

(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.