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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 143/1998

Anmerkung

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 143/1998 kundgemacht.

. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.

. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

Anlage 1

(zu )

Unternehmen, die zumindest zu 51 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen, sind

a) die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien;

b) die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt;

c) die Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck;

d) die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg;

e) die Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien.

Anlage 2

(zu )

Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen sind

a) die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau;

b) die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr;

c) die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn.

Anlage 3

(zu )

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:

a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;

b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich;

d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;

e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 143/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.02.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

BGBl. I Nr. 143/1998

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