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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 102/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 110 Abs 3 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und des § 56 Abs 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Eigenanteils

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Landesbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 36 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 28,90 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. August 2001, LGBl Nr 97, mit der der von Salzburger Landesbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird (Eigenanteils-Verordnung), außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.