Abschnitt X
Übergangs- und Schlußbestimmungen
. (1) Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen – mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 162/1953, und
2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Ausführung der bei der Eichung zu verwendenden Stempel (Eichstempelverordnung), BGBl. Nr. 239/1950, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des , , lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.
(4) tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(5) und 4 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.
(6) Eine Erteilung von EG-Bauartzulassungen ist ab dem 30. November 2015 unzulässig.
(7) Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für Messgeräte, die bereits in Gebrauch sind.
