. Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 193/1976
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 79, über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs wird verordnet:
. (1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
(2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.
. Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.
Anlage
Beschreibung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
a) Ehrenzeichen: kreisrund, versilbert, mit Öse, Durchmesser 42 mm. Die Verbindung zum Band wird durch zwei silberfarbene gekreuzte Lorbeerzweige hergestellt. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite die Beschriftung “Für Österreichs Befreiung”. Die Rückseite des Ehrenzeichens zeigt das Österreichische Staatswappen.
b) Band: 27 mm breit, dreigeteilt in den Farben rot-weiß-rot.
c) Rosette: Farben des Bandes mit aufgelegten zwei silberfarbenen gekreuzten Lorbeerzweigen, Durchmesser 10 mm. Frauen können statt der Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen, der ebenfalls zwei silberfarbene, gekreuzte Lorbeerzweige aufgelegt sind.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 503/1976
Fassungen ab: 22.09.1976
Erfasste Bestimmungen: Anl. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 503/1976
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BGBl. Nr. 193/1976 · Stammfassung
Fassungen ab: 15.05.1976
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
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