Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. gilt sinngemäß.

(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.