. ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den , 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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