Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 65, BGBl. Nr. 807/1938)

1. Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.

2. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

3. Der und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.