Artikel XL.
Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XL.
Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.