Artikel XXXII.
Die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprocuraturen anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXXII.
Die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprocuraturen anzuwenden.