Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XII.

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

(Anm.: Z 1 gegenstandslos)

(Anm.: Z 2 gegenstandslos)

(Anm.: Z 3 gegenstandslos)

(Anm.: Z 4 gegenstandslos)

(Anm.: Z 5 gegenstandslos)

6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.