Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II.

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

1. Die Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;

2. die Vorschriften der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.

Beachte: 1. Durch die geltende Fassung des , JGS Nr. 946/1811, ist die Z 1 insoweit offenbar gegenstandslos.

2. Die Z 2 ist gegenstandslos.