Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVIII.

Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.

Beachte: vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII;

Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.