Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XV.

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

Beachte: Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.