Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel X.

Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.

Beachte: Maßgebend ist das Gebiet der Republik Österreich.