Artikel XXV.
Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXV.
Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.