Artikel XVIII.
Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen), auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der §§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz in Geltung geblieben.
