Artikel XI.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XI.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.