Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei anderseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 ab 1. Jänner 1977 auf den Warenverkehr mit Griechenland und der Türkei anzuwenden.
Beachte: Das Abkommen zwischen Österreich und der EWG zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EWG einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich, BGBl. Nr. 180/1976 ist vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt, daher auch diese Kundmachung.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 123/1977
Präambel/Promulgationsklausel
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1976
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 123/1977 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.03.1977
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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